Satzung des Männergesangvereins Teveren – Plum`s Quartettverein 1917 e.V. –

vom 3. März 1978

in der Fassung der Änderungsbeschlüsse der Mitgliederversammlung vom

22.1.1988, 20.1.1989 und 18.1.1991


§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ” Männergesangverein Teveren -Plum’s Quartettverein 1917 ” und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e . V.”

Der Verein hat seinen Sitz in Geilenkirchen – Teveren.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2

 Der Zweck des Vereins und seine Organisation

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Seine Aufgabe ist die Förderung von Kunst und Kultur, und zwar die Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein hält regelmäßig Singstunden ab, veranstaltet Konzerte und stellt bei allen sich bietenden Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein ist Mitglied des Sängerbundes Nordrhein-Westfalen im Deutschen Sängerbund e.V. (DSB).


§3

Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

  1. singenden (aktiven) Mitgliedern,
  2. fördernden (inaktiven) Mitgliedern und
  3. Ehrenmitgliedern.
  4.  

§4

Erwerb und Pflichten der Mitgliedschaft

  1. Singendes (aktives) Mitglied kann jeder Sangesfreund werden. Der Aufnahmesuchende  wird von dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter in der Singstunde den Vereinsmitgliedern vorgestellt.  Er gilt als in den Verein aufgenommen, wenn nicht binnen zehn Tagen nach der Vorstellung in der Singstunde mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich bei dem Vorstand einer Aufnahme widersprechen.
    Die singenden Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen, die Interessen des Chores innerhalb und außerhalb der Singstunden zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.
  2. Förderndes (inaktives) Mitglied kann eine Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen.
  3. Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung

§5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tode des Mitgliedes;
  2. durch freiwilligen Austritt und
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vorher ist dem Mitglied der beabsichtigte Ausschluss durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen und ihm unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.


§6

Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu bezahlen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§7

Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer, dem Kassierer, dem stellvertretenden Kassierer, dem Notenwart und dem stellvertretenden Notenwart.

Vorstand im Sinne des § 27 BGB sind:

  • der Vorsitzende,
  • der Schriftführer.

Beide vertreten den Verein gemeinsam.


§ 8

Die Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Genehmigung des vom Vorstand erstellten Jahresplanes für das bevorstehende bzw. laufende Geschäftsjahr und die  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter.
  2. Die Entlastung des Vorstandes;
  3. Die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beitrage;
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  5. Wahl von zwei Kassenprüfern;
  6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  7. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes ( § 5 c);
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich.

Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen;
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen;
  3. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
  4. Die Aufstellung eines Planes zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres, aus dem sich im  Verlaufe des Jahres beabsichtigte Aufführungen und Veranstaltungen ergeben;
  5. Die Erstellung eines Jahresberichtes zum Jahresende;
  6. Die Erstellung der Programme bei Veranstaltungen;
  7. Die Buchführung;
  8. Die Verpflichtung des Dirigenten und die Vereinbarung der an ihn zu zahlenden Vergütung;
  9. Die Auswahl der einzuprobenden Lieder, wobei der Dirigent und sachkundige Vereinsmitglieder hinzugezogen werden sollen;

§9

Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so ist ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.


§10

Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken von dem Schriftführer oder seinem Vertreter zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.


§ 11

Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes singende (aktive) Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:


§12

Die Einberufung der Mitgliederversammlung 

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des ersten Quartals, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der Termin für die Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens acht Tage vorher schriftlich oder mündlich in der Singstunde bekannt zu geben.


§ 13

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Für die Wahlen gilt folgendes:  Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von dem Schriftführer oder seinem Vertreter ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der ganze Wortlaut angegeben werden.


§ 14

Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


§ 15

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.


§ 16

Jährlicher Gedenkgottesdienst

Einmal jährlich gedenkt der Verein in einem Gottesdienst, möglichst in der Pfarrkirche zu Teveren, aller lebenden und verstorbenen Mitglieder. Dieser Gottesdienst soll durch Gesänge des Chores festlich gestaltet werden.


§ 17

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nicht möglich, solange noch drei Mitglieder die Interessen des Vereins wahrnehmen.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Geilenkirchen zwecks Verwendung für Bildung- und Erziehungszwecke.

 Geilenkirchen-Teveren, den 18.1.1991        


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